Schweigepflicht & Datenschutz


Als Psychotherapeuten, ...

ist uns der Schutz der persönlichen Daten unserer Patient:innen sowie deren Angehöriger wichtig – denn ohne unbedingte Vertraulichkeit und dem unbedingten Schutz der Person ist psychotherapeutische Arbeit nicht möglich.

Die Datenschutzerklärung unserer Homepage finden Sie hier.

Die Datenschutzinformation (gem. Art. 13 DSGVO) unserer Praxis finden Sie hier.


Grundsätzlich gilt, ...

dass wir als Psychotherapeutinnen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das heißt: Wir dürfen über das, was uns im Zusammenhang mit unserer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde, nicht mit anderen sprechen.

Als Inhaberinnen einer psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis sind wir aufgrund unserer gewählten Rechtsform zur wechselseitigen Behandlung berechtigt und insoweit auch gegenseitig von der ärztlichen Schweigepflicht untereinander befreit. Dies nutzen wir zur kollegialen Fallberatung, mit dem Ziel unsere Behandlungsqualität zu gewährleisten bzw. zu steigern.

Auch die Absprache bzw. die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen und Befundbriefen etwa an den behandelnden Kinderarzt benötigt die ausdrückliche, in der Regel schriftliche Zustimmung der Patient:innen bzw. Eltern. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Selbstmordgefahr oder der Gefährdung des körperlichen bzw. seelischen Wohls von Patient:innen, dürfen wir auch andere (zum Beispiel Rettungsdienste, Polizei) ohne Zustimmung informieren.

Übringens: Ab einem Alter von ca. 14 Jahren ist die Weitergabe von Informationen aus der Therapie an Eltern nur noch mit dem Einverständnis der Jugendlichen selbst möglich.